Satzung des Fördervereins KEKS
(Verein zur Förderung der Kooperation von Eltern, Kindergarten und Schule)
§1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein KEKS", im folgenden Verein genannt, und wird zunächst als nichtrechtsfähiger Verein geführt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Welschneudorf.
§2. Zweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des katholischen Kindergartens "Kinderland SI. Johannes der Täufer" und der "Kastanienschule Welschneudorf' .
2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
• Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Schule und Elternschaft
• Unterstützung der Erziehungsaufgabe des Kindergartens I Schule
• Hilfe bei der Beschaffung von pädagogischem Spielzeug sowie Lehr- und Lernmittel, die nicht über den Etat beschafft werden können.
• Finanzielle und personelle Unterstützung (auf Antrag auch einzelner Familien) bei Veranstaltungen, Festen, Ausflügen Theaternachmittagen, Elternveranstaltungen, Lesungen usw.
• Unterstützung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass der Kindergarten und die Grundschule als qualifizierte und ansprechende Orte vorschulischer und schulischer Erziehung erlebt werden.
• Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Interessen des Kindergartens und der Grundschule.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktive Mitglieder und Fördermitglieder)
• Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder
• Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das aktive Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5. Beginn I Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem I der Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann abschließend, auf Antrag in geheimer Abstimmung.
2. Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
• Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
• Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ % der anwesenden Mitglieder, auf Antrag in geheimer Abstimmung. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
b. nachdem ein Mitglied, trotz Zahlungsaufforderung, zwei Jahresbeiträge schuldig bleibt.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6. Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, eventuelle Aufnahmegebühren, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§8. Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
• Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands (im Wahljahr)
• über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse, bzw. durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Die Tagesordnung hat insbesondere die §8 Abs1. entsprechenden Punkte zu umfassen.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
5. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen/eine besondere/n Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin bestimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Es kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§9. Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nicht auf andere Mitglieder übertragen werden darf. Juristische Personen verfügen ebenfalls über eine Stimme und üben das Stimmrecht durch einen beauftragten Vertreter aus.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn keine geheime Abstimmung beantragt wird, offen durch Handzeichen.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ % -Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§10. Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter / Stellvertreterin. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.
2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtgeschäften von mehr als 200.- € die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen ist.
3. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, dem Schriftführer / der Schriftführerin und bis zu vier Beisitzer. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Vorbereitung oder Bearbeitung einsetzen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E Mail einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme der / des Vorstandsvorsitzenden doppelt gezählt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in Form einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ % der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
2. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Welschneudorf, diese hat das verbleibende Vermögen ausschließlich für die Kastanienschule Welschneudorf und das Kinderland St. Johannes der Täufer für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 6. März 2006 beschlossen.
Die Satzung wurde 08.05.2017 überarbeitet.